Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Feuerwerkbox.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich.
Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

II. Vertragsinhalt

Die Angebote der Feuerwerkbox sind freibleibend.

Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und Zeichnungen/Abbildungen enthaltenen Angaben sind unverbindlich.
Der Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der Feuerwerkbox.
Liegt eine solche nicht vor, so ist das Angebot maßgeblich.
Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Feuerwerkbox.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Entwicklungsplanungen und anderen Unterlagen behält sich die Feuerwerkbox alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Genehmigung der Feuerwerkbox nicht zugänglich gemacht werden.

III. Liefer- und Leistungsfristen

Termine und Fristen für die Ausführung der Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Feuerwerkbox ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Die Liefer- und Leistungsfristen werden angemessen verlängert, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Genehmigungen, Freigaben/Zustimmungen, erforderliche Informationen und Angaben liefert, sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, behördlich angeordnete Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Zulieferungen oder sonstige, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Feuerwerkbox nicht zu vertretenen Umständen zurückzuführen ist.
Die Frist gilt als eingehalten, bei Lieferungen und Leistungen mit Montage mit Beginn der Montagearbeiten, bei Lieferungen und Leistungen ohne Montage mit Übergabe an den Transporteur/Spediteur, in allen anderen Fällen mit der Anzeige der Fertigstellung/Bereitstellung.
Die Feuerwerkbox ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Für Entschädigungsansprüche jeglicher Art des Auftraggebers in Fällen verspäteter Lieferungen oder Leistungen, auch nach Ablauf einer der Feuerwerkbox gesetzten angemessenen Nachfrist, haftet die Feuerwerkbox gemäß Punkt X.

IV. Gefahrübergang und Abnahme

Die Gefahr geht mit Abnahme gemäß den nachfolgenden Absätzen auf den Auftraggeber über.
Die Abnahme erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Übergabe der Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, bei vereinbarter Versendung durch Übergabe an den Transporteur/Spediteur oder durch Mitteilung der Fertigstellung/Bereitstellung.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er diese ablehnt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung den Gegenstand abholt oder wenn er bei Übergabe keine Zahlung leistet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

V. Transportversicherung

Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten versichert.
Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Pyrotechnische Artikel und andere Gefahrengüter werden aus rechtlichen Gründen nur per Bahnfracht oder Spedition versandt.
Auch hier geht die Gefahr mit Übergabe an die Bahn bzw. Spedition auf den Auftraggeber über.

VI. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Feuer und Diebstahlsgefahr zu versichern und der Feuerwerkbox auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an die Feuerwerkbox abgetreten.

Der Auftraggeber steht für seine Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maß-, Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sowie Informationen ein.
Die Feuerwerkbox ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen zu überprüfen, es sei denn, Feuerwerkbox erkannte oder musste erkennen, dass der Inhalt der Unterlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechen.
Das Material, welches der Feuerwerkbox vom Auftraggeber zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE, BGV-C1, etc.), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind maßgebend.
Wenn eine Auftragsbestätigung nicht vorliegt, sind die Preise im Angebot maßgebend.
Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu zahlen ist.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der Feuerwerkbox .
Die Zusendung der Ware erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
Kosten für eine Transportversicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Zahlungen sind sofort bei Abnahme ohne Abzug zu leisten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Werden Zahlungsfristen schuldhaft durch den Auftraggeber überschritten, so kann die Feuerwerkbox unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 10 %, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen, verlangen.
Der Nachweis entstandener höherer oder niedrigerer Zinsen steht dem Auftraggeber frei.
Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber.
Die Feuerwerkbox ist berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen.
Die Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein, oder stellt seine Zahlung ein, so ist die Feuerwerkbox berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks und Wechsel angenommen wurden.
Außerdem ist die Feuerwerkbox dann berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Auftraggebers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

VIII. Rücktritt von Kunden /Stornierung / Terminverschiebung

Gutschein, welche direkt über die Firma Feuerwerkbox gekauft wurden sind, haben eine Gültigkeit von 3 Jahren. Sie sind vom Umtausch ausgeschlossen und es gelten die entsprechenden Teilnahmevoraussetzungen. 

Im Falle des Rücktritts eines Kunden bei Erlebnisfeuerwerken und Workshops, gelten folgende Stornobedingungen:

1. Der Teilnehmer kann bis Beginn des Erlebnisses jederzeit durch Erklärung gegenüber der Feuerwerkbox vom Vertrag zurücktreten. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen den Rücktritt unter Angabe des Namens schriftlich zu erklären.
Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Feuerwerkbox . Beim Rücktritt nach bereits erfolgter Buchung eines Erlebnisses beim Veranstalter erfolgt die Rücktrittsentschädigung, sofern nicht andere Bestimmungen des jeweiligen Veranstalters bei der Buchung des Erlebnisses (Einlösung des Gutscheines) akzeptiert wurden (z.B. AGB des ausgewählten Veranstalters), unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Leistung nachfolgenden pauschalen Prozentsätzen des jeweiligen Buchungspreises: 

ab Zugang der Bestätigung bis zum 30. Tag vor Beginn: 40%, mindestens jedoch 60 Euro netto

vom 29. Tag ist zum 22. Tag vor Beginn: 45 %
vom 21. Tag ist zum 15. Tag vor Beginn: 50 %
vom 14. Tag ist zum 8. Tag vor Beginn: 60 %
vom 7. Tag ist zum 2. Tag vor Beginn: 70 %
ab dem Veranstaltungstag 100%

Bei Nichterscheinen / Nichtantritt: ohne vorherige Rücktrittserklärung 100%

IX. Eigentumsvorbehalt

Die Feuerwerkbox behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen oder Leistungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
Eine Weiterveräußerung ist dem Auftraggeber im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet.
Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an die Feuerwerkbox ab.
Die Feuerwerkbox nimmt die Abtretung an.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen. Forderungen und Namen der Abnehmer sind der Feuerwerkbox mitzuteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.
Bei Zahlungsverzug oder sofern der Feuerwerkbox Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist die Feuerwerkbox zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
Die Be - und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Feuerwerkbox als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass der Feuerwerkbox daraus Verpflichtungen entstehen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Feuerwerkbox nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Feuerwerkbox Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Die Sicherungsübereignung von im Eigentum der Feuerwerkbox stehender Ware ist unzulässig.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Feuerwerkbox an der Ware hinweisen und die Feuerwerkbox unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Auftraggeber ist die Feuerwerkbox nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist, berechtigt, die von der Feuerwerkbox gelieferte Ware zurückzunehmen.
In der Zurücknahme liegt - soweit nicht § 503 BGB Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
Darüber hinaus ist die Feuerwerkbox , wenn der Auftraggeber seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Auftraggebers zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten.
Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn die Feuerwerkbox dies dem Auftraggeber mindestens 20 Tage zuvor mitgeteilt hat. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der Feuerwerkbox um mehr als 20 %, so ist die Feuerwerkbox auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Feuerwerkbox verpflichtet.

X. Gewährleistung

Die Feuerwerkbox leistet in der Weise Gewähr, dass die Feuerwerkbox bei allen Mängeln, die nachweislich auf Materialfehlern oder auf fehlerhafter Arbeit beruhen und die der Feuerwerkbox innerhalb der Gewährleistungsfrist mitgeteilt wurden, nach Wahl der Feuerwerkbox kostenlos nachbessert oder Ersatz liefert.
Ist die Nachbesserung erfolglos oder unzumutbar oder wird sie von der Feuerwerkbox abgelehnt, dann steht dem Auftraggeber der Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach Punkt X zu.
Das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Alle Mängel sind der Feuerwerkbox unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
Sie beginnt mit der Abnahme, bei verzögerter Abnahme, sobald der Auftraggeber sich in Abnahmeverzug befindet.
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unterbrechen oder verlängern die Gewährleistungsfristen nicht.
Bei Gewährleistungsfällen muss der Auftragsgegenstand im Falle des Kaufvertrages im Betrieb der Feuerwerkbox zur Verfügung gestellt werden.
Etwaige Aus- und Einbaukosten sowie Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Im Falle des Werkvertrages für die Feuerwerkbox bereitgehalten werden oder zur Reparatur oder Ersatzlieferung an die Feuerwerkbox auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers verschickt werden.
Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne vorherige Zustimmung der Feuerwerkbox Änderungen oder Instandsetzungen am Auftragsgegenstand vorgenommen wurden oder wenn ein Mangel auf Gewaltanwendung,

natürlichem Verschleiß, fehlerhaftem Einbau durch den Auftraggeber bzw. von einer ihm beauftragten Person, fehlerhafte Handhabung, Verstoß gegen die Betriebsanleitung, mangelnder Wartung oder mangelnder Inspektion beruht. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, der Unternehmer im Sinne von § 478 BGB ist, richtet sich nach X.

XI. Gesamthaftung

Die Haftung von Feuerwerkbox einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und

Verrichtungsgehilfen, richtet sich nachfolgenden Maßgaben:

Schadensersatzansprüche infolge von Feuerwerkbox oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachten Vertragsverletzungen (z. B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie unerlaubter Handlung und Delikt) sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung von Obhut- und Nebenpflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Feuerwerkbox weiter auf die durch die bestehende Betriebshaftpflicht abgedeckte Versicherungssumme begrenzt.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) haftet die Feuerwerkbox auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe der durch die bestehende Betriebshaftpflicht gedeckten Versicherungssumme.
Die Haftung erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn, ausgebliebener Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstigen mittelbaren- und Folgeschäden.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist das Amtsgericht Siegburg. Es steht der Feuerwerkbox jedoch frei, das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht anzurufen.

XIII. Ergänzende Bestimmungen für die Durchführung von technischen Dienstleistungen

Soweit Leistungen der Feuerwerkbox nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet die Feuerwerkbox dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrages einen Leistungsnachweis.
Widerspricht der Auftraggeber dem im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von sieben Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten Leistungen von der Feuerwerkbox nicht erbracht wurden.
Pflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Feuerwerkbox über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren.
Der Auftraggeber stellt der Feuerwerkbox alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitraum ermöglichen.
Es handelt sich hierbei um technische Pläne, Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegepläne, Detailzeichnungen, Bühnenpläne, Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Berechnungen, Energieanforderungen, Materiallisten, etc.
Diese Unterlagen haben spätestens 72 Stunden vor Beginn vorzuliegen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm oder von Dritten zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellte Personal hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
Übernimmt die Feuerwerkbox aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht der Feuerwerkbox hierfür eine besondere Vergütung zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Feuerwerkbox über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

XIV. Ergänzende Bestimmungen für Montage

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, bei der Montage für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich für den Umstand angemessener sanitärer Anlagen, zum Schutz des Besitzes der Feuerwerkbox und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind bereitzustellen bzw. mitzuteilen.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckter geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der Feuerwerkbox zu vertretenden Umstände, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeit und zusätzliche erforderliche Reisen der Feuerwerkbox oder des Montagepersonals zu tragen.

XV. Ergänzende Bestimmungen für Spezialeffekte, Innenraum- und Außenfeuerwerke

Das Feuerwerk bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden.
Die Feuerwerkbox holt die erforderlichen Genehmigungen im Namen und im Auftrag des Auftraggebers ein.
Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren sowie Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und alle eventuell anfallenden GEMA-Gebühren trägt der Auftraggeber.
Die für die behördlichen Genehmigungen erforderlichen Zustimmungen von betroffenen Anliegern und alle von der Feuerwerkbox angeforderten Unterlagen hat der Auftraggeber der Feuerwerkbox spätestens 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, da sonst mit der Planung und Einleitung des Genehmigungsverfahrens nicht begonnen werden kann.
Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass sämtliche behördlichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden können.
Der Auftraggeber muss es dem von der Feuerwerkbox verantwortlichen Pyrotechniker ermöglichen, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für Innenraum- und Außenfeuerwerk in der jeweils gültigen Fassung nebst dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und den behördlichen Auflagen einzuhalten.
Bei Außenfeuerwerk muss der Abbrandplatz am Tag der Veranstaltung zu dem vereinbarten Zeitpunkt ausschließlich für den Feuerwerksaufbau zur Verfügung stehen.
Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass bei Innenraumfeuerwerken vom Aufbaubeginn bis Abbrandende die Raumtemperatur 18 ° Celsius nicht unterschreitet und die relative Luftfeuchtigkeit 70 % nicht übersteigt.
In den Veranstaltungsräumen herrscht vom Aufbaubeginn an absolutes Rauchverbot. Die Einhaltung dieses Verbotes ist vom Auftraggeber zu überwachen.
Veränderungen im Bereich des Abbrandplatzes bedürfen nach Auftragserteilung der Zustimmung des von der Feuerwerkbox verantwortlichen Pyrotechnikers.
Die Säuberung des Abbrandplatzes und der Umgebung obliegt dem Auftraggeber. Die aus feuerpolizeilichen, künstlerischen oder raumtechnischen Gründen notwendigen Änderungen in der Gestaltung des Feuerwerkes bleiben dem verantwortlichen Pyrotechniker im Rahmen der vorgesehenen Planung vorbehalten.
Sollte die behördliche Genehmigung für die Durchführung des Feuerwerkes aus von der Feuerwerkbox nicht zu vertretenden Gründen nicht erteilt werden, so entfällt die Leistungspflicht der Feuerwerkbox . Der Auftraggeber hat der Feuerwerkbox die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einholung der behördlichen Genehmigung zu erstatten.
Wird die Genehmigung nicht erteilt, weil der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat, ist die Feuerwerkbox berechtigt, 50 % der Auftragssumme als pauschale Entschädigung zu verlangen.
Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Gelangt das Feuerwerk aus anderen von dem Auftraggeber zu vertretenen Gründen nicht zur Durchführung, ist er verpflichtet, der Feuerwerkbox als Schadenersatz den vereinbarten Preis abzüglich der von der Feuerwerkbox ersparten Aufwendungen zu bezahlen.
Dasselbe gilt, wenn das Abbrennen aufgrund der Witterung unmöglich ist.
Ob bei Regenwetter und/oder Sturm ein Abbrennen möglich ist, liegt im Ermessen des Verantwortlichen Feuerwerkers.
Brennt er im Einvernehmen mit dem Auftraggeber trotz Regens ab, kann die Feuerwerkbox einen versagerfreien Abbrand nicht garantieren.
Die Aufnahme und Wiedergabe der pyrotechnischen Effekte der Feuerwerkbox zu kommerziellen Zwecken außerhalb der vereinbarten Veranstaltung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Feuerwerkbox Diese kann unter dem Vorbehalt der Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Entgeltes erteilt und im Falle des Verzuges widerrufen werden.


 


 

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